Das Gesetzesdekret 81/08, wie in vielen unserer Artikel erläutert, regelt und informiert auch im Bereich der beengten Räume. Da es viele Risikofaktoren gibt, gibt es auch viele nützliche Tools und Vorschriften, die die Aktivität, die in einer begrenzten Umgebung betrieben wird, definieren, regulieren und beschreiben.
„… für: ‚explosionsfähige Atmosphäre‘ ein Gemisch mit Luft unter atmosphärischen Bedingungen von brennbaren Stoffen in Form von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich die Verbrennung nach der Zündung im unverbrannten Gemisch ausbreitet.“
Titel XI des Gesetzesdekrets 81/08 schreibt in Bezug auf beengte Platzverhältnisse die Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern vor, die der Gefahr explosionsfähiger Atmosphären ausgesetzt sind (Atex).
Art. 287 des genannten Dekrets zitiert die Anwendungsbereiche derselben, indem er in Wirklichkeit auch die Bereiche regelt, die als Bereiche eingestuft werden, die nicht den Atex-Richtlinien unterliegen.
„2.Il gilt dieser Titel auch für unterirdische Arbeiten, bei denen sich ein Gebiet mit explosionsfähiger Atmosphäre befindet oder aufgrund geologischer Untersuchungen absehbar ist, dass sich ein solches Gebiet in der Umwelt bilden kann.
(3) Dieser Titel gilt nicht:a) für Bereiche, die unmittelbar für die medizinische Versorgung von Patienten genutzt werden;b) für die Verwendung von Gasgeräten im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. November 1996, Nr. 661 (N);c) für die Herstellung, Handhabung, Verwendung, Lagerung und Beförderung von Explosivstoffen oder chemisch instabilen Stoffen;d) für die mineralgewinnende Industrie, für die das Decreto legislativo vom 25. November 1996 gilt, e) die Nutzung von Land-, See-, Fluss- und Luftverkehrsmitteln, für die die einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte gelten, einschließlich der Regelung für die Beförderung gefährlicher Stoffe auf dem Rhein (ADNR), des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, in denen diese Abkommen umgesetzt werden. Dieser Titel gilt stattdessen für Fahrzeuge, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind.“
Sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde, insbesondere in Bezug auf das Explosions- und Brandrisiko, wie es in Art. 289 des Gesetzesdekrets 81/2008 und danach beschrieben ist, muss das DPCE (Dokument über den Explosionsschutz) erstellt und / oder aktualisiert werden, wobei zu beachten ist, dass es ein integraler Bestandteil des DVR (Risikobewertungsdokument) ist.
Arbeitsstätten, die eine Explosionsgefahr darstellen, sind in Bezug auf die Art der zu verwendenden Instrumente, das Gesetzesdekret 85/2016 als Umsetzung der ATEX-Richtlinie 2014/34 / EU sowie die Einhaltung des Präsidialdekrets 126/98 geregelt.
Wie in Artikel 3 beschrieben, stellt sich heraus, dass die Geräte und Maschinen der in Artikel 1 derselben Verordnung gemeldeten Verwendung entsprechen, wenn
Nach Durchführung der geeigneten Verfahren für die Konformität der Ausrüstung muss jedes Produkt mit der vom Hersteller/Vertreter ausgestellten EG-Konformitätserklärung ausgestattet sein, die folgende Informationen enthält:
Die Ausrüstung muss nach den Bestimmungen der für die Arbeit verantwortlichen Person, entsprechend der Wahrscheinlichkeit und Dauer der explosionsfähigen Atmosphäre und mit einer spezifischen Kennzeichnung ausgewählt werden. Die grundlegende Wahl muss in der Kategorie identifiziert werden, die ein wesentlicher Ausdruck der Umwelt ist, in der wir tätig sind.
Die Gerätekategorie 1 umfasst Geräte, die so ausgelegt sind, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller festgelegten Betriebsparametern betrieben werden und ein sehr hohes Schutzniveau gewährleisten. Es gibt zwei Unterkategorien: M1 und M2
M1. Geräte dieser Kategorie sind für Untertagearbeiten in Bergwerken und ihren Oberflächenanlagen bestimmt, die der Gefahr von Grubengas und/oder brennbarem Staub ausgesetzt sind.
M2. Geräte dieser Kategorie sind für Untertagearbeiten in Bergwerken und ihren Oberflächenanlagen bestimmt, die der Gefahr von Grubengas und/oder brennbarem Staub ausgesetzt sind.
Geräte dieser Kategorie sind für Umgebungen bestimmt, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre aufgrund von Luft- und Gasgemischen, Dämpfen, Nebeln oder Luft- und Staubgemischen jederzeit, häufig oder über einen längeren Zeitraum erkannt wird.
In der Markierung müssen folgende Daten auftauchen:
Quellen.
RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014
Gesetzesdekret Nr. 81 vom 9. April 2008Korallisierter Text mit Gesetzesdekret Nr. 106 vom 3. August 2009. April 2022 – DR. ING. GIANFRANCO AMATO – DR. ING. FERNANDO VON FIORE
GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 19. Mai 2016, Nr. 85
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999
D.P.R. 23. März 1998, n. 126 G.U. n. 101 del 04/05/1998 – Regolamento recante norme per l’attuazione della Direttiva 94/9/EG;