Arbeitssicherheit und Sicherheit für einen landwirtschaftlichen Betrieb

18 November 2022

In Bezug auf die Sicherheit gehört der Agrarsektor zu den Umgebungen, die als  durchschnittliches Risiko für Unfälle am Arbeitsplatz eingestuft werden.

Die tödlichen Fälle hatten unter Berücksichtigung der letzten fünf Jahre (2016-2020) einen schwankenden Trend mit Spitzen und Rückgängen zwischen + 13,2% (2019) und -21,6% (2020).

Bereits im Gesetzesdekret 81/08 werden  die Vorschriften und allgemeinen Konzepte zur Prävention für Arbeitnehmer sowie Schulungspflichten und damit verbundene Risiken erläutert. Insbesondere sind diejenigen, die den Agrarsektor in dem Dokument betreffen,  obwohl nicht erschöpfend, folgende:

Chemisches Risiko

Titel IX des Gesetzesdekrets 81/08 definiert in drei Kapiteln die gefährlichen Stoffe im Zusammenhang mit chemischen Risiken oder chemischen Arbeitsstoffen (Kapitel I), Karzinogenen und Mutagenen (Kapitel II) und Asbest (Kapitel III). Die  Kriterien, Instrumente für die Bewertung und das Management chemischer Risiken entnehmen Sie bitte dem Dokument „Ständige Beratende Kommission für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Ausschuss 9 – Untergruppe „Chemische Arbeitsstoffe“.

Biohazard

Titel X des Gesetzesdekrets 81/08 definiert durch ANHANG XLVI alle klassifizierten biologischen Arbeitsstoffe.

Physisches Risiko

Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer definiert das Gesetzesdekret 81/2008 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen als physikalische Einwirkungen: Lärm, Ultraschall, Infraschall, mechanische Vibrationen, elektromagnetische Felder, optische Strahlung künstlichen Ursprungs, Mikroklima und hyperbare Atmosphären.

Maschinenrisiko

All jene Risiken, die für die  gesamte Lebensdauer der während der Arbeit verwendeten Maschine identifiziert werden.

 

Andere Risikokategorien sind dadurch nicht ausgeschlossen. Wir erinnern Sie daran, dass es eine obligatorische Analyse der Arbeitsumgebung durch die Erstellung des DVR (Risikobewertungsdokument), Titel I Kapitel III Abschnitt II Art. 28 gibt, in dem Folgendes zitiert wird:

„Die Bewertung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) muss sich auch bei der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und der verwendeten chemischen Stoffe oder Gemische sowie bei der Anordnung der Arbeitsstätten auf alle Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erstrecken, einschließlich derjenigen, die Gruppen von Arbeitnehmern betreffen, die besonderen Risiken ausgesetzt sind, einschließlich derjenigen, die mit arbeitsbedingtem Stress zusammenhängen;  nach dem Inhalt des Europäischen Abkommens vom 8. Oktober 2004 und den Bestimmungen über schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 26. März 2001, Nr. 151 (N), sowie nach geschlechtsspezifischen Unterschieden, Alter, Herkunft aus anderen Ländern und solchen, die sich auf die spezifische Art des Auftrags beziehen, durch den die Arbeit ausgeführt wird, und die Risiken, die sich aus der möglichen Entdeckung von nicht explodierten Kriegsmitteln in vorübergehenden oder mobile Baustellen im Sinne von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Dekrets, die von Aushubtätigkeiten betroffen sind55. „

So ist das Risiko  in jedem Bereich mit vielen Variablen verbunden, nicht zuletzt auch mit der Wahrnehmung des Bedieners während seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übermaß an Vertrauen aufgrund des hohen Vertrauens in die durchgeführten Vorgänge.  In der Tat, jeden Tag, vielleicht für mehrere Jahre, mit der gleichen Aufgabe konfrontiert zu sein, kann die Aufmerksamkeitsschwelle des Arbeitnehmers senken.

Unter den vielen Fällen gibt es einige, die den verschiedenen Akteuren des Agrarsektors besser verständlich machen können, dass es auch in Ermangelung spezifischer Vorschriften notwendig ist, alle erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten, um zu vermeiden, dass die Möglichkeit einer Verletzung der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer zunimmt.

DER FALL

Der Oberste Gerichtshof bekräftigt in Satz 12110 die Verantwortung des Arbeitgebers bei der Vorbereitung aller notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer.

Der betreffende Arbeiter stürzte aus einer Höhe von 8-12 Metern und erlitt ein Lendentrauma mit einer Fraktur, die in dreißig Tagen geheilt werden konnte,  während der Apfelernte ohne Sicherheitsgurte und in einer Größenordnung, die nicht den geltenden Gesetzen entsprach. Darüber hinaus heißt es in dem Urteil:

„… der  Unfall dadurch verursacht wurde, dass der Arbeitgeber nicht die spezifischen Maßnahmen ergriffen hat, die zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit auf der Grundlage des Präsidialdekrets Nr. 547/1955, Art. 18, der die Merkmale von Arbeitsleitern vorsieht, und Art. 386 über die Verpflichtung des Sicherheitsgurts bei Arbeiten, bei denen Sturzgefahr besteht, und Art. 3 des Gesetzesdekrets 626/1994 erforderlich sind.   die vorsieht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Risiken auf der Grundlage der erworbenen technischen Kenntnisse und des erreichten technischen Fortschritts zu beseitigen oder auf jeden Fall auf ein Minimum zu reduzieren, zusätzlich zu der Verpflichtung, den Arbeitnehmer über die Arbeitsweise zu informieren …“

Es zeigt sich, dass, so einfach die Arbeit auch sein mag, das Risiko nicht ausgeschlossen ist, und es ist richtig, dass alle fraglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.

Quelle: Civil Sent. Sec. L num. 12110 Jahr 2017

Arbeiten in der Höhe – Memorandum

Die Definition der Arbeit in der Höhe ist durch das Gesetzesdekret 81/08 Titel IV Kapitel II Abschnitt I Art. 107 klar definiert, in dem es heißt:

(1) Im Sinne dieses Kapitels gelten als „Arbeiten in der Höhe“ Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer der Gefahr ausgesetzt ist, aus einer Höhe von mehr als 2 m über einem Stallboden herabzustürzen.

Derselbe konsolidierte Text dient als Bezugspunkt für alle Maßnahmen und regulatorischen Verweise zum Schutz der Unternehmen und der Arbeitnehmer, die Teil des Textes sind.

Schriftart: D.lgs 81/08-INL


WEITERE NEWS
campagna-cuori-connessi-Lineevita

Campagna Cuori Connessi

Lesen Sie mehr
erhoehen-sie-ihren-professionellen-standard-werden-sie-ein-zertifizierter-lifeline-installateur-in-uebereinstimmung-mit-uni-11900-Lineevita

Erhöhen Sie Ihren professionellen Standard: Werden Sie ein zertifizierter Lifeline-Installateur in Übereinstimmung mit UNI 11900

Lesen Sie mehr
regionalrat-franco-besucht-die-spider-group-so-viel-innovation-hier-sie-sind-eine-exzellenz-in-der-lombardei-Lineevita

„Regionalrat Franco besucht die Spider Group: ‚So viel Innovation hier, Sie sind eine Exzellenz in der Lombardei'“

Lesen Sie mehr
Fragen sie jetzt einen unserer experten um hilfe Wir antworten ihnen innerhalb von 4 stunden Oppure chiamaci Mon-Frei | 8.30-12.30 | 14.00-18.00
KOSTENLOSE
GRÜNE NUMMER
(nur in Italien aktiv) 840 000 414
FREE
FESTE TELEFON-
LEITUNGEN +39 0363 938 882 - +39 0363 998 894